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| Studium - Reform |
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Impressum: Fachschaft Jura der Universität Trier Büro: Raum C09 Im Semester:
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Die Juristenausbildungsreform Von Schlüsselqualifikationen, Zwischenprüfung und Schwerpunkten Einigkeit über die Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung
bestand schon länger, nur über das Wie wurde zäh gerungen. Jahre,
wenn nicht Jahrzehnte wurde diskutiert und nun, seit dem 1. Juli 2003, sind
die neuen Gesetze in Kraft, welche die wohl umfangreichste Juristenausbildungsreform
seit langem darstellen. Die Juristenausbildung wird durch das Deutsche Richtergesetz
(DRiG) sowie das darauf basierende, landesrechtliche Juristenausbildungsgesetz
(JAG) geregelt.
Weiter sollte den Jura-Fakultäten ein größerer
Spielraum zur Profilierung zugestanden werden, um einen Qualitätswettbewerb
zu ermöglichen. Auch sollte den Studenten stärker die Möglichkeit
zur frühzeitigen Spezialisierung gegeben werden. Daher wurden die Wahlfachgruppen
zu Schwerpunktbereichen aufgewertet, die entsprechende Prüfungskompetenz
an die Universitäten abgegeben.
Für die Abnahme der Schwerpunktprüfung wird die
Uni Trier ein Prüfungsamt einrichten müssen. Die entscheidende Frage
der Ausrichtung der Schwerpunkte kann allerdings noch nicht beantworten werden.
Zwar liegen schon mehr oder weniger konkrete Vorschläge zu den Schwerpunkten
vor, beschlossen sind sie jedoch noch nicht. Hier wäre ein zügigeres
Vorgehen der Fakultät durchaus wünschenswert gewesen.
Wie die Zwischenprüfung aussehen wird steht hingegen mittlerweile fest. So hat die Zwischenprüfung bestanden, wer bis zum Ende des fünften Semesters jeweils eine Klausur in jedem der drei Rechtsgebiete, Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichem Recht, bestanden hat. Wer diese Leistung nicht erbringt wird exmatrikuliert. Doch sollte dies regelmäßig eine leicht zu bewältigende Hürde sein, insofern diese Regelung für jede Klausur doppelt so viele Versuche vorsieht als in der Studienempfehlung berücksichtigt ist. * * * Im Ganzen kommen jedoch Bedenken bei dem gutgemeinten Vorhaben Juristenausbildungsreform auf. Schon die Kritik an der alten Ausrichtung der Lehre an der Befähigung zum Richteramt ist bei genauerer Betrachtung verfehlt. Diese bedeutete nicht etwa eine Vorbereitung auf die konkrete richterliche Praxis, sondern auf den grundlegenden rechtswissenschaftlichen Kern der richterlichen Arbeit. So gehörten die Bewertung von Zeugenaussagen oder die Streitschlichtung eben nicht zum Jurastudium, obwohl sie wesentlicher Bestandteil der richterlichen Praxis sind. Das Richteramt aber war zum Maßstaab geworden, weil es die zunächst umfassendste rechtliche Prüfung der Sachlage voraussetzt. Übertrüge man dieses Prinzip nun auf eine Ausrichtung des Studiums am Anwaltsberuf, so wären Mediation und Fremdsprachenkenntnisse immer noch kein Bestandteil der Lehre, da diese an der konkreten Berufspraxis ausgerichtet sind, nicht aber am rechtswissenschaftlichen Kern des Anwaltsberufes. Dieser würde eher auf die Interessenvertretung innerhalb unseres Rechtssystemes gerichtet sein. Sachverhalte mit einer Fragestellung, die darauf abzielt, die Interessen eines möglichen Mandanten durchzusetzen, sind jedoch mittlerweile die Regel. (Ausgenommen hiervon ist aufgrund seiner besonderen Struktur natürlich das Strafrecht.)
Die Wandlung, die durch die Reform vollzogen worden ist,
stellt also tatsächlich keinen Wechsel in der Ausrichtung vom Richteramt
auf den Anwaltsberuf dar, sondern ist im Ergebnis darauf gerichtet, die Wissenschaft
zum Vorteil der Praxis zurückzudrängen. Und eben hier wird deutlich,
dass auch an dem zweistufigen Aufbau nicht festgehalten wurde, denn dieser beinhaltete
bisher die Trennung eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Studiums und
eines praxisorientierten Referendariats. Zwar besteht weiterhin eine Zweiteilung,
diese besteht jedoch nunmehr aus der Vermittlung von Berufstheorie und von Berufs-
und Amtspraxis. Die Rechtswissenschaft, welche bisher als grundlegendster Stein
aller juristischen Berufe ihren eigenen Platz im Jurastudium inne hatte, werden
Elemente einer Berufsausbildung an die Seite gestellt, welche nicht in den universitären
Rahmen, sondern an die Fachhochschulen gehören, deren berufsausbildender
Zweck durch solche Tendenzen ebenso ausgehebelt wird.
Gleichzeitig sollen die Fakultäten nun in einen Wettbewerb miteinander geschickt werden. Doch auch diese Anlehnung an die Systeme anderer Staaten überzeugt nicht. Tatsächlich setzt Wettbewerb ein Leistungsinteresse des Anbieters voraus. Dieses muss durch eine Gewinnmöglichkeit geweckt werden. Doch worin liegt der Gewinn der Trierer Fakultät? Seit der Abschaffung der bundesweit zuständigen ZVS bewerben sich in Trier weit mehr Abiturienten auf einen Studienplatz als angenommen werden können. Der Fachbereichsrat hat für dieses Studienjahr eine Zulassungsbeschränkung von etwa 380 Studenten beschlossen, was auch den tatsächlichen Kapazitäten entspricht. Weiterhin ist die Trierer Fakultät weithin anerkannt und die Examensstatistik kann sich sehen lassen. Wozu soll die Trierer Fakultät in einen Wettbewerb eintreten? Schließlich können auch bei mehr Bewerbern nicht mehr Studenten aufgenommen werden und die Zahl der Studierwilligen ist in Deutschland nun nicht gerade dermaßen beschränkt, als dass es eine Vielzahl an Universitäten gäbe, deren Kapazitäten nicht ausgelastet wären und die dann um ihre Daseinsberechtigung kämpfend sich gegenseitig die Studenten abwerben müssten. Was allein erhalten bleibt ist die Profilierung, die den Fakultäten jetzt erleichtert wird. Dies ist jedoch primär ein Dienst an den Studenten, welche ihr Studium nun enger an ihren Interessen ausrichten können. Die Qualität der Lehre wird hierdurch jedoch eben nicht gesteigert. Vielmehr muss die Profilierung schon allein aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Universitäten auf Kosten des bestehenden Studiums stattfinden. Das Konzept des Wettbewerbs ist hier also vollkommen verfehlt.
So scheint die Reform zumindest zunächst den Studenten entgegen zu kommen, welche einerseits wieder verstärkt an ihren Interessen entlangstudieren können und gleichsam die Möglichkeit erhalten, soweit vermittelbar, sich Fähigkeiten die über das Jurastudium hinausgehen und welche auch tatsächlich in den häufigsten Fällen in der beruflichen Praxis eine Rolle spielen, anzueignen, wobei der Leistungsnachweis selbst jedoch weitgehend unerheblich sein wird. Diese Chance sollte auch als solche von den Studenten genutzt werden. Gleichzeitig wird sich die durch die Reform verschärfte Finanzkrise aber auch auf den Rücken der Studenten niederschlagen. Und ob diese vermeintlichen Vorteile langfristig die Verdünnung des Studiums auf ein lediglich juristisches, das die Rechtswissenschaft nur noch als ein für die Berufsausbildung notwendiges Instrument unter anderen berührt, aufwiegen, ist äußerst fraglich. Carsten Haase (Sachdarstellung) |