Studium - Reform

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Die Juristenausbildungsreform

Von Schlüsselqualifikationen, Zwischenprüfung und Schwerpunkten

Einigkeit über die Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung bestand schon länger, nur über das Wie wurde zäh gerungen. Jahre, wenn nicht Jahrzehnte wurde diskutiert und nun, seit dem 1. Juli 2003, sind die neuen Gesetze in Kraft, welche die wohl umfangreichste Juristenausbildungsreform seit langem darstellen. Die Juristenausbildung wird durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sowie das darauf basierende, landesrechtliche Juristenausbildungsgesetz (JAG) geregelt.
Hauptkritikpunkt an der bisherigen Ausbildung war die einseitige Ausrichtung auf die Befähigung zum Richteramt. Diese wurde der Berufsrealität nicht mehr gerecht, in der die Mehrzahl der Juristen als Anwälte tätig sind. Des Weiteren wurde bemängelt, dass Kenntnis des Rechts alleine nicht mehr den Anforderungen in den juristischen Berufen genüge.
Das neu umrissene Ziel der Ausbildung beschreibt das Deutschen Richtergesetze dann auch so: Die Juristenausbildung muss „allseits einarbeitungsfähige Juristinnen und Juristen hervorbringen, die über juristische Urteilskraft und soziale Kompetenz verfügen.“ Statt lediglich auf die Examensergebnisse abzustellen sollen in Zukunft soziale Kompetenz und andere „soft skills“ einen höheren Stellenwert erhalten. So wird die Berufung zum Richteramt nicht mehr alleine von den Examensnoten, sondern auch von den sozialen Kompetenzen des Bewerbers abhängen. Interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen sollen schon während des Studiums gelehrt werden.

 

Weiter sollte den Jura-Fakultäten ein größerer Spielraum zur Profilierung zugestanden werden, um einen Qualitätswettbewerb zu ermöglichen. Auch sollte den Studenten stärker die Möglichkeit zur frühzeitigen Spezialisierung gegeben werden. Daher wurden die Wahlfachgruppen zu Schwerpunktbereichen aufgewertet, die entsprechende Prüfungskompetenz an die Universitäten abgegeben.
An den grundlegenden Punkten will die Juristenausbildungsreform jedoch nichts geändert haben. Am Idealbild des Einheitsjuristen und an der Zweistufigkeit der Ausbildung aus Studium und Referendariat wurde festgehalten. Doch wird der Einheitsjurist in Zukunft etwas weniger einheitlich sein. Während die Wahlfächer bisher ca. 16 Prozent der Note im 1. Staatsexamen ausmachten, werden die Schwerpunkte mit 30 % deutlich stärker ins Gewicht fallen. Die Unis dürfen die Schwerpunkte frei festlegen, um so ein eigenes Profil zu entwickeln. Das 1. Staatsexamen wird so zur 1. juristischen Prüfung, die in einen staatlichen Teil mit 6 Klausuren (3 Klausuren in Zivilrecht, zwei im öffentlichen Recht und eine im Strafrecht) und einem universitären Teil zerfällt. Dieser besteht aus 2 schriftlichen Arbeiten (zwei Klausuren oder eine Klausur und eine Seminararbeit) und einer mündlichen Prüfung.
Weiter sieht das Gesetz Veranstaltungen für die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen vor, um die Studenten besser auf den jeweiligen juristischen Beruf, insbesondere den des Anwalts, vorzubereiten. Das Gesetz erwähnt hierzu besonders Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit sowie obligatorische fachspezifische Fremdsprachenveranstaltungen. Zudem sieht das Reformgesetz die Einführung einer Zwischenprüfung vor.
Als Übergangsregelung sieht das DRiG lediglich eine starre 3-jährige Übergangsfrist vor. Wer sich nach dem 1. Juli 2006 zum Staatsexamen anmeldet, wird automatisch nach neuem Recht geprüft. Das führt dazu, dass die jetzigen Drittsemester sich entweder nach acht Semestern zum Staatsexamen anmelden müssen oder nach den neuen Vorschriften geprüft werden. Dies wurde schon im bundes-parlamentarischen Prozess kritisiert, da die Regel absolut starr ist und scheinbar keinen Raum für landesrechtliche oder universitäre Regelungen zulässt. Es bleibt daher nur ein schwacher Trost: Wer eine Prüfung nach altem Recht macht, darf auch die weiteren Versuche nach altem Recht ablegen.
Des Weiteren sind Prüfungsgebühren vorgesehen, allerdings nur für Studenten, die nach einem bestandenen ersten Staatsexamen die Prüfung ein weiteres mal zur Verbesserung ablegen wollen. Da der Freischuss hiervon ausgenommen ist, wird dies letztlich wohl nur sehr wenige Studenten betreffen.

 

Für die Abnahme der Schwerpunktprüfung wird die Uni Trier ein Prüfungsamt einrichten müssen. Die entscheidende Frage der Ausrichtung der Schwerpunkte kann allerdings noch nicht beantworten werden. Zwar liegen schon mehr oder weniger konkrete Vorschläge zu den Schwerpunkten vor, beschlossen sind sie jedoch noch nicht. Hier wäre ein zügigeres Vorgehen der Fakultät durchaus wünschenswert gewesen.
Auch die Umsetzung der soft-skill-Kurse ist noch nicht endgültig festgelegt. Wegen der prekären finanziellen Situation ist aber kaum zu erwarten, dass in Trier mehr als nur das Nötigste angeboten wird. Wahrscheinlich werden für diese Kurse Lehraufträge an außer-universitäre Dozenten vergeben. Die gesetzlich vorgesehenen fachspezifischen Fremdsprachenveranstaltungen bzw. rechtssprachlichen Sprachkurse sollen jedoch nicht durch Umwandlung der FFA erfolgen. Die FFA geht in Tiefe und Umfang weit über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus und soll ihre Bedeutung als zusätzliches Angebot behalten. Vielmehr könnte ein Teilangebot der FFA die nunmehr gesetzlich vorgesehene Fremdsprachenausbildung abdecken.

 

Wie die Zwischenprüfung aussehen wird steht hingegen mittlerweile fest. So hat die Zwischenprüfung bestanden, wer bis zum Ende des fünften Semesters jeweils eine Klausur in jedem der drei Rechtsgebiete, Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichem Recht, bestanden hat. Wer diese Leistung nicht erbringt wird exmatrikuliert. Doch sollte dies regelmäßig eine leicht zu bewältigende Hürde sein, insofern diese Regelung für jede Klausur doppelt so viele Versuche vorsieht als in der Studienempfehlung berücksichtigt ist.

* * *

Im Ganzen kommen jedoch Bedenken bei dem gutgemeinten Vorhaben Juristenausbildungsreform auf. Schon die Kritik an der alten Ausrichtung der Lehre an der Befähigung zum Richteramt ist bei genauerer Betrachtung verfehlt. Diese bedeutete nicht etwa eine Vorbereitung auf die konkrete richterliche Praxis, sondern auf den grundlegenden rechtswissenschaftlichen Kern der richterlichen Arbeit. So gehörten die Bewertung von Zeugenaussagen oder die Streitschlichtung eben nicht zum Jurastudium, obwohl sie wesentlicher Bestandteil der richterlichen Praxis sind. Das Richteramt aber war zum Maßstaab geworden, weil es die zunächst umfassendste rechtliche Prüfung der Sachlage voraussetzt. Übertrüge man dieses Prinzip nun auf eine Ausrichtung des Studiums am Anwaltsberuf, so wären Mediation und Fremdsprachenkenntnisse immer noch kein Bestandteil der Lehre, da diese an der konkreten Berufspraxis ausgerichtet sind, nicht aber am rechtswissenschaftlichen Kern des Anwaltsberufes. Dieser würde eher auf die Interessenvertretung innerhalb unseres Rechtssystemes gerichtet sein. Sachverhalte mit einer Fragestellung, die darauf abzielt, die Interessen eines möglichen Mandanten durchzusetzen, sind jedoch mittlerweile die Regel. (Ausgenommen hiervon ist aufgrund seiner besonderen Struktur natürlich das Strafrecht.)

 

Die Wandlung, die durch die Reform vollzogen worden ist, stellt also tatsächlich keinen Wechsel in der Ausrichtung vom Richteramt auf den Anwaltsberuf dar, sondern ist im Ergebnis darauf gerichtet, die Wissenschaft zum Vorteil der Praxis zurückzudrängen. Und eben hier wird deutlich, dass auch an dem zweistufigen Aufbau nicht festgehalten wurde, denn dieser beinhaltete bisher die Trennung eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Studiums und eines praxisorientierten Referendariats. Zwar besteht weiterhin eine Zweiteilung, diese besteht jedoch nunmehr aus der Vermittlung von Berufstheorie und von Berufs- und Amtspraxis. Die Rechtswissenschaft, welche bisher als grundlegendster Stein aller juristischen Berufe ihren eigenen Platz im Jurastudium inne hatte, werden Elemente einer Berufsausbildung an die Seite gestellt, welche nicht in den universitären Rahmen, sondern an die Fachhochschulen gehören, deren berufsausbildender Zweck durch solche Tendenzen ebenso ausgehebelt wird.
Doch worin bestehen diese „soft-skills“? Ein Richter muss nach der neuen Regelung auch soziale Kompetenz haben. Vermutlich wird zum Nachweis dieser Qualifikation keine Liste seiner persönlichen Freunde oder deren Zeugnis genügen. Näherliegend ist, dass gar nicht von sozialer Kompetenz die Rede ist, sondern von sozialem Engagement. Es ist jedoch abzuwarten, ob nicht doch noch früher oder später ein Seminar zur Erringung sozialer Kompetenz angeboten wird.
Womit man beim nächsten Problem wäre, denn die Reform berücksichtigt nicht die Besonderheit, dass Sekundärqualifikationen eben nicht im Frontalunterricht oder aus Büchern gewonnen werden können. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber beim Erlass dieser Regelung die überfüllten Hörsäle an deutschen Universitäten vor Augen gehabt haben soll. Solche Fähigkeiten müssten zum Erreichen eines Lernerfolges in kleinen kontinuierlichen Lerngruppen stattfinden. Hierzu mag man auf den Gedanken kommen, dass eben solche dann einzurichten wären, doch wie sollen diese Veranstaltungen finanziert werden? Die Finanzlage der Universität ist, wie bekannt, alles andere als rosig. Der ständige Kampf um die Verteilung der Bibliotheksmittel, aber auch der Sachmittel des Fachbereiches, die Einstellungssperre und nicht zuletzt die Streichung der Sprachkurse stellen einen krassen Gegensatz zu dem dar, was durch die Reform geschaffen werden soll. Ohne dass die Universität oder der Fachbereich weitere Mittel bekämen, müsste nun eine ganze Reihe an Kursen für besagte „Schlüsselqualifikationen“ von Rhetorik bis Mediation angeboten, die Klausuren in den kleinen Scheinen unter Examensbedingungen abgenommen und ein eigenes Prüfungsamt am Fachbereich eingerichtet werden, das auch weiterhin aus den bestehenden Mitteln geführt werden muss. Hierzu kommen noch die Umstellungskosten, nicht zuletzt durch den erhöhten Verwaltungsaufwand.

 

Gleichzeitig sollen die Fakultäten nun in einen Wettbewerb miteinander geschickt werden. Doch auch diese Anlehnung an die Systeme anderer Staaten überzeugt nicht. Tatsächlich setzt Wettbewerb ein Leistungsinteresse des Anbieters voraus. Dieses muss durch eine Gewinnmöglichkeit geweckt werden. Doch worin liegt der Gewinn der Trierer Fakultät? Seit der Abschaffung der bundesweit zuständigen ZVS bewerben sich in Trier weit mehr Abiturienten auf einen Studienplatz als angenommen werden können. Der Fachbereichsrat hat für dieses Studienjahr eine Zulassungsbeschränkung von etwa 380 Studenten beschlossen, was auch den tatsächlichen Kapazitäten entspricht. Weiterhin ist die Trierer Fakultät weithin anerkannt und die Examensstatistik kann sich sehen lassen. Wozu soll die Trierer Fakultät in einen Wettbewerb eintreten? Schließlich können auch bei mehr Bewerbern nicht mehr Studenten aufgenommen werden und die Zahl der Studierwilligen ist in Deutschland nun nicht gerade dermaßen beschränkt, als dass es eine Vielzahl an Universitäten gäbe, deren Kapazitäten nicht ausgelastet wären und die dann um ihre Daseinsberechtigung kämpfend sich gegenseitig die Studenten abwerben müssten. Was allein erhalten bleibt ist die Profilierung, die den Fakultäten jetzt erleichtert wird. Dies ist jedoch primär ein Dienst an den Studenten, welche ihr Studium nun enger an ihren Interessen ausrichten können. Die Qualität der Lehre wird hierdurch jedoch eben nicht gesteigert. Vielmehr muss die Profilierung schon allein aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Universitäten auf Kosten des bestehenden Studiums stattfinden. Das Konzept des Wettbewerbs ist hier also vollkommen verfehlt.

 

So scheint die Reform zumindest zunächst den Studenten entgegen zu kommen, welche einerseits wieder verstärkt an ihren Interessen entlangstudieren können und gleichsam die Möglichkeit erhalten, soweit vermittelbar, sich Fähigkeiten die über das Jurastudium hinausgehen und welche auch tatsächlich in den häufigsten Fällen in der beruflichen Praxis eine Rolle spielen, anzueignen, wobei der Leistungsnachweis selbst jedoch weitgehend unerheblich sein wird. Diese Chance sollte auch als solche von den Studenten genutzt werden. Gleichzeitig wird sich die durch die Reform verschärfte Finanzkrise aber auch auf den Rücken der Studenten niederschlagen. Und ob diese vermeintlichen Vorteile langfristig die Verdünnung des Studiums auf ein lediglich juristisches, das die Rechtswissenschaft nur noch als ein für die Berufsausbildung notwendiges Instrument unter anderen berührt, aufwiegen, ist äußerst fraglich.

Carsten Haase (Sachdarstellung)
Ulrich Richter (Kommentar)