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| Studium - Promotion |
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Impressum: Fachschaft Jura der Universität Trier Büro: Raum C09 Im Semester:
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UNIVERSITÄT TRIER
1. der Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft - der Universität Trier vom 25. Juni 1982 (StAnz. S. 615), 2. der Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft - der Universität Trier vom 4. April 1984 (StAnz. S. 397), 3. der Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft - der Universität Trier vom 31. August 1984 (StAnz. S. 851), 4. der Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft - der Universität Trier vom 7. Mai 1992 (StAnz. S. 506), 5. der Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft - der Universität Trier vom 29. August 2001 (StAnz. S. 1896, berichtigt StAnz. S. 2039) ergibt, in der vom 9. Oktober 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Trier, den 22. Juli 2002 Der Dekan
§ 1 Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (Dr. iur). Frauen können auf Antrag die Urkunde mit dem Grad einer Doktorin der Rechte (Dr. iur.) erhalten. § 2 (1) Die Verleihung erfolgt aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber. (2) Die Promotion aufgrund von Promotionsleistungen dient dem Nachweis der Fähigkeit zur vertieften selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft. § 3 Die Promotionsleistungen bestehen aus einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung. § 3a Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann auf Antrag des Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät an der Begutachtung der Arbeit und an der mündlichen Prüfung mitwirken. Eine solche Promotion ist als Europäische oder Internationale Promotion zu kennzeichnen.
§ 4 Wer aufgrund von Promotionsleistungen den Grad eines Doktors der Rechte erwerben will, bedarf der Annahme als Doktorand. § 5 (1) Als Doktorand wird angenommen, wer gemäß § 9 mit einem Betreuer eine Dissertation vereinbart hat und die Qualifikation zur Annahme als Doktorand besitzt. (2) In besonderen Fällen kann als Doktorand auch angenommen werden, wer sich mindestens zweimal vergeblich bemüht hat, unter den Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs einen Betreuer zu finden und die Qualifikation zur Annahme als Doktorand besitzt. § 6 (1) Die Qualifikation zur Annahme als Doktorand besitzt, a) wer die Zwischenprüfung gemäß § 19 Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland Pfalz (EJAG) vom 14. Februar 1975 nach einem Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier abgelegt und in einem Seminar einen mit mindestens “gut” (erheblich über dem Durchschnitt liegend) bewerteten Vortrag gehalten hat, oder b) wer das erste oder zweite juristische Staatsexamen gemäß §§ 5, 5 a DRiG mit mindestens der Note “vollbefriedigend” abgelegt und die letzten beiden Semester vor dem ersten juristischen Staatsexamen am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier studiert hat. (2) Die Qualifikation zur Annahme als Doktorand besitzt ferner, wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat, dort in einem Seminar einen mindestens mit “gut” bewerteten Vortrag gehalten hat und a) im Geltungsbereich des Grundgesetzes das erste juristische Staatsexamen abgelegt oder ein gleichwertiges juristisches Examen abgelegt hat und die Promotionsvoraussetzungen seiner Heimatuniversität erfüllt, oder b) außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes eine dem ersten juristischen Staatsexamen vergleichbare juristische Prüfung abgelegt hat und durch eine Klausur aus dem Bereich der beabsichtigten Dissertation sowie eine Klausur aus dem Bereich des Verfassungsrechts die Kenntnis der deutschen Sprache und der deutschen Rechtsordnung nachgewiesen hat; in Ausnahmefällen kann der Dekan an Stelle der verfassungsrechtlichen Klausur eine andere Klausur vorschreiben; oder c) nach dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem außerjuristischen Fachgebiet eine dem ersten juristischen Staatsexamen gleichwertige Prüfung mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgelegt hat. Der Bewerber muss im Geltungsbereich des Grundgesetzes insgesamt vier Semester Rechtswissenschaft an einem juristischen Fachbereich studiert haben. Er muss ferner durch zwei Klausuren, davon eine aus dem Bereich des Verfassungsrechts, nachweisen, dass er über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt. (3) Absolventen eines Fachhochschulstudienganges, der mindestens 50 vom Hundert
Recht beinhaltet, besitzen die Annahmequalifikation, wenn sie (1) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 53 UG des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Trier erfüllen die Voraussetzungen der Annahme als Doktorand. (2) Bewerbern, die als Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Hilfskräfte am Fachbereich tätig sind oder waren, kann der Fachbereichsrat auf Antrag vom Erfordernis des Studiums sowie der Seminarteilnahme am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier (§ 6 Abs. 2 Satz 1) Befreiung erteilen. (3) Doktoranden eines an den Fachbereich berufenen Professors, mit denen er vor seiner Berufung bereits ein Thema für eine Dissertation vereinbart hat und die die Zulassungsvoraussetzungen ihrer Heimatuniversität erfüllen, sind vom Erfordernis des Studiums und der Seminarteilnahme in Trier (§ 6 Abs. 2 Satz 1) befreit. (4) Auf Antrag eines Professors oder Privatdozenten des Fachbereichs kann Befreiung von dem Erfordernis der Examensnote des § 6 Abs. 1 Buchst. b erteilt werden, wenn der Bewerber einen am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier erworbenen Seminarschein vorlegt, der mindestens mit “gut” benotet wurde. In besonderen Fällen kann auf Antrag eines Professors oder Privatdozenten des Fachbereichs auch von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Buchst. a letzter Halbsatz befreit werden. § 8 (1) Der Bewerber richtet ein schriftliches Annahmegesuch an den Dekan. In dem Gesuch sind der Betreuer der Dissertation (§ 9) bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und das mit ihm vereinbarte bzw. das gewählte Thema anzugeben. Die gemäß §§ 5 bis 7 erforderlichen Nachweise sind beizufügen. (2) Der Dekan stellt das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen fest. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 4 entscheidet der Fachbereichsrat. Die nach § 6 Abs. 2 Buchstaben b) und c) erforderlichen Klausuren stellen und bewerten zwei vom Dekan ausgewählte Vertreter der in Betracht kommenden Fachgebiete. (4) Der Dekan erteilt dem Bewerber eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorand. § 9 (1) Der Bewerber vereinbart mit einem Professor oder Privatdozenten des Fachbereichs (Betreuer) die Betreuung als Doktorand und das Thema der Dissertation. (2) Verlässt der Betreuer die Universität, so bleiben die Annahme und das Betreuungsverhältnis mit ihm unberührt. (3) Die Regelung des § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Dissertation muss einen selbständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft enthalten. Sie darf nicht bereits bei einem anderen Fachbereich eingereicht oder abgelehnt worden sein. § 11 (1) Die Sprache der Dissertation ist Deutsch. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat zulassen, dass die Dissertation in einer anderen Sprache abgefasst wird. (3) Eine fremdsprachliche Dissertation muss eine deutsche Zusammenfassung enthalten.
§ 12 (1) Das Verfahren der Promotion aufgrund von Promotionsleistungen beginnt mit der Einreichung des Zulassungsgesuchs beim Dekan. (2) Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen: § 13 Die Zulassung zur Promotion erfolgt durch den Dekan. § 14 Von der Promotion ausgeschlossen ist, wer bei dem Nachweis der Annahme oder Zulassungsvoraussetzungen eine Täuschung begangen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Fachbereichsrat. Dem Bewerber ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 15 (1) Der Dekan bestellt zwei Berichterstatter zur Begutachtung der Dissertation. Berichterstatter sind der betreuende sowie ein zweiter Professor oder Privatdozent des Fachbereichs. Bei einer Promotion nach § 3a wird auf Vorschlag des Betreuers ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als Zweitberichterstatter bestellt. Ist der Betreuer kein beamteter Professor im Sinne von § 48 Abs. 1 UG, muss der zweite Berichterstatter beamteter Professor im Sinne von § 48 Abs. 1 UG sein. Ist der Betreuer kein beamteter Professor im Sinne von § 48 Abs. 1 UG und wird ein ausländischer Berichterstatter nach Satz 3 bestellt, muss ein beamteter Professor im Sinne von § 48 Abs. 1 UG als dritter Berichterstatter bestellt werden. (2) Im Falle des § 5 Abs. 2 gilt Abs. 1 Satz 1. Mindestens ein Berichterstatter muss beamteter Professor im Sinne von § 48 Abs. 1 UG sein. (3) Bei einer Dissertation aus Grenzgebieten zwischen zwei Fachbereichen kann der Dekan als zweiten Berichterstatter einen Professor aus einem anderen Fachbereich bestellen. § 16 Die Berichterstatter sollen innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bestellung ein Gutachten mit Bewertung der Dissertation vorlegen. § 17 (1) Die Dissertation und die Gutachten liegen drei Wochen im Dekanat zusammen zur Einsichtnahme aus. (2) Der Dekan teilt den Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs mit, in welcher Frist die Dissertation und die Gutachten eingesehen werden können. § 18 (1) Jeder Professor und Privatdozent des Fachbereichs ist berechtigt, spätestens eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist beim Dekanat ein Zusatzgutachten einzureichen, wenn er sich gegen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation aussprechen will. (2) Der Dekan versendet unverzüglich eine Kopie dieses Gutachtens an alle Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs. Diese können binnen eines Monats nach Abgang der Kopie aus dem Dekanat weitere Zusatzgutachten vorlegen. (3) Wird ein Zusatzgutachten vorgelegt, entscheiden die Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs. Für eine Entscheidung, die von dem übereinstimmenden Votum der Berichterstatter abweicht, ist die Mehrheit aller Professoren und Privatdozenten erforderlich. Die Dissertation wird mit “summa cum laude”, “magna cum laude”, “cum laude”, “rite” oder mit “insufficienter” bewertet. § 20 (1) Bewerten zwei Berichterstatter die Dissertation mit “rite” oder besser, ist sie angenommen. Bewerten zwei Berichterstatter die Dissertation mit “insufficienter”, ist sie abgelehnt. (2) Hält ein Berichterstatter im Gegensatz zu dem anderen die Dissertation für “incufficienter”, so bestellt der Dekan einen Drittberichterstatter. Die Berichterstatter entscheiden dann mit Mehrheit über die Annahme der Dissertation. (3) § 18 bleibt unberührt. (4) Bei Ablehnung der Dissertation ist die Prüfung nicht bestanden. Der Dekan teilt dies dem Doktoranden mit und gibt ihm eine Begründung. Der Kandidat kann Einsicht in die Prüfungsakte nehmen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt bei den Akten des Fachbereichs. § 21 (1) Die Dissertation kann unter der Auflage, einzelne Teile vor der Veröffentlichung zu überarbeiten, angenommen werden, wenn dies die Berichterstatter beschließen. (2) Können die Berichterstatter sich hierüber nicht einigen, bestellt der Dekan einen Drittberichterstatter. Die Berichterstatter entscheiden dann mit Mehrheit über die Auflage.
§ 22 Die mündliche Prüfung wird vom Dekan nach Annahme der Dissertation anberaumt. § 23 (1) Der Dekan bestellt drei Prüfer aus dem Kreise der Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs und bestimmt den Vorsitzenden. Bei einer Promotion nach § 3a bestellt der Dekan den ausländischen Berichterstatter als zusätzlichen Prüfer. (2) Von den Prüfern müssen mindestens zwei beamtete Professoren im Sinne von § 48 Abs. 1 UG sein. Der betreuende Professor oder Privatdozent wird stets zum Prüfer bestellt. § 24 (1) Der Dekan teilt dem Doktoranden den Prüfungstermin und die Namen der Prüfer mit. (2) Die Mitteilung muss mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Dem Kandidaten sind gleichzeitig die Ergebnisse der Begutachtung der Dissertation mitzuteilen. Der Kandidat kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. § 25 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei dogmatische Fächer sowie ein Grundlagenfach nach Wahl des Doktoranden. Im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Prüfung zusätzlich auf das Fachgebiet des ausländischen Rechts, dem die Dissertation gegenständlich zuzuordnen ist (2) Dogmatische Fächer i. S. d. Abs. 1 sind (3) Grundlagenfächer i. S. d. Abs. 1 sind § 25a Prüfungssprache ist Deutsch. Der Dekan entscheidet über Ausnahmen. § 26 (1) Wird der Doktorand alleine geprüft, soll die Prüfung 60 Minuten dauern. Im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 2 verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. (2) Werden mehrere Doktoranden zusammen geprüft, soll die Prüfung in einem Fachgebiet eine Stunde nicht überschreiten. § 27 In einem Termin sollen nicht mehr als drei Doktoranden geprüft werden. § 28 Der Vorsitzende kann den zur Promotion angenommenen Doktoranden die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. § 29 Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließen die Prüfer mehrheitlich über die Bewertung der mündlichen Prüfung entsprechend der Bewertung nach § 19. § 30 (1) Der Vorsitzende führt ein Protokoll. (2) Das Protokoll vermerkt
§ 31 Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließen die Prüfer unter Einbeziehung der Gutachten und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mehrheitlich über die Gesamtnote der Promotion. § 19 gilt entsprechend. § 32 (1) Der Vorsitzende verkündet am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis des Promotionsverfahrens. (2) Der Kandidat kann nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. § 33 (1) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Dissertation vorgelegt werden. (2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Wiederholung beantragt werden kann, beginnt nach Ablauf von sechs Monaten und endet nach einem Jahr.
§ 34 (1) Die Dissertation ist zu veröffentlichen. (2) Die Veröffentlichung bedarf der Genehmigung durch den Dekan. § 35 (1) Die veröffentlichte Dissertation muss die Abhandlung als Dissertation des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Trier kennzeichnen, die Namen der Berichterstatter sofern ausländische beteiligt waren, auch deren Universität und das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. (2) Bei einer Veröffentlichung als Buch oder in einer Zeitschrift kann mit Genehmigung des Dekans die Kennzeichnung unterbleiben, wenn erkennbar wird, dass es sich um eine Dissertation des Fachbereichs handelt. § 36 Die Veröffentlichung erfolgt § 37 (1) Die Veröffentlichung der Dissertation als Buch in einem gewerblichen Verlag setzt voraus, dass es in einer Auflage von mindestens 150 Exemplaren erscheint und der Verlag die Verbreitung der Dissertation durch den Buchhandel übernimmt. (2) Diese Bedingungen sind dem Dekan durch Vorlage des Verlagsvertrages nachzuweisen. § 38 Die Veröffentlichung durch Anfertigung von Mikrofiches setzt voraus, dass
der Doktorand dem Dekan und b) eine Bescheinigung der “Arbeitsstelle für das Bibliothekswesen im Deutschen Bibliotheksverband e. V.”, Fehrbelliner Platz 3, 1000 Berlin 31, vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Mikrofiches den von dieser Stelle herausgegebenen technischen Richtlinien entsprechen. § 39 (1) Der Doktorand hat der Bibliothek der Universität Trier unentgeltlich Exemplare seiner veröffentlichten Dissertation (Pflichtexemplare) abzuliefern. Die Dissertation muss eine vom ersten Berichterstatter genehmigte Zusammenfassung im Umfang von nicht mehr als einer Seite (DIN A 4) enthalten. (2) Die Zahl der Pflichtexemplare beträgt (3) Ist in den unter a) und b) genannten Fällen dem Doktoranden ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt worden, so erhöht sich die Zahl der Pflichtexemplare auf 20.
§ 40 Ist die Dissertation veröffentlicht, so vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde. § 4l Die Promotionsurkunde enthält: § 42 Mit dem Vollzug der Promotion erwirbt der Doktorand das Recht zur Führung des Doktortitels. § 43 (1) Wird die Dissertation als Buch in einem gewerblichen Verlag oder in einer Zeitschrift veröffentlicht, so kann der Fachbereichsrat dem Doktoranden gestatten, den Doktortitel bereits vor der Veröffentlichung zu führen (vorzeitige Führung des Doktortitels). Die Gestattung ist zu befristen. (2) Die vorzeitige Führung des Doktortitels darf nur gestattet werden, wenn die Veröffentlichung der Dissertation gesichert ist. Die Veröffentlichung ist gesichert, wenn der Dekan die Veröffentlichung genehmigt hat, der Doktorand einen Verlagsvertrag vorlegt und nachweist, dass sich das zum Druck genehmigte Manuskript beim Verlag befindet. (3) Wird dem Doktoranden die vorzeitige Führung des Doktortitels gestattet, so erteilt der Dekan ihm hierüber eine Bescheinigung. § 44 Hat der Doktorand beim Nachweis der Annahme oder Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Erbringung von Promotionsleistungen eine Täuschung begangen, so kann der Fachbereichsrat die Promotion ganz oder teilweise für ungültig erklären. Bevor der Fachbereichsrat einen Beschluss fasst, ist dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Doktorgrad kann entzogen werden,
§ 46 Wegen hervorragender Verdienste um die Rechtswissenschaft kann der Fachbereich den Grad eines “Dr. iur. h. c.” verleihen. § 47 Über die Verleihung entscheidet der Fachbereichsrat.
§ 48 (1) Entscheidungen des Fachbereichs in Promotionsangelegenheiten sind, sofern sie den Bewerber beschweren, schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Über einen Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat. § 49 Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Rheinland Pfalz in Kraft.
* Diese Bestimmung betriff das In-Kraft-Treten der Promotionsordnung in ihrer
ursprünglichen Fassung vom 6. November 1979. |