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| Studium - Reform - Petition |
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ENTWURF!
Petition Die Mitglieder der Fachschaft Jura der Universität Trier ersuchen den Landtag Rheinland-Pfalz, die in § 10 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 116) enthaltene Übergangsbestimmung in der nachstehend vorgeschlagenen Weise zu ändern.
Begründung I.
Bei den Studierenden, die ihr rechtswissenschaftliches Studium im WS 2002/03 unter dem bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht aufgenommen, sich darauf eingestellt und damit geplant haben, besteht der ausgeprägte Wunsch, ihre Prüfung nach altem Recht abzulegen. Sie befürchten, daß eine Umstellung auf das neue Recht in einer relativ späten Phase ihrer universitären Ausbildung studienzeitverlängernd wirkt, ohne hinreichend gewichtige fachliche Vorteile zu erbringen. Eine Prüfung auf der Grundlage des alten Rechts setzt allerdings nach der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 JAG voraus, daß sie ihr Studium innerhalb der Mindestdauer von acht Semestern abschließen. Irgendwelche zeitlichen Anrechnungsmöglichkeiten, wie sie z. B. für den sog. Freiversuch bestehen (§ 3 Abs. 6 Satz 3 JAG a. F., § 5 Abs. 5 Satz 3 JAG n. F.), sind nicht vorgesehen.
Dies bedeutet, daß die Studierenden alles vermeiden müssen, was ihren Abschluß nach acht Semestern in irgendeiner Weise in Gefahr bringen könnte. Die Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 JAG hat somit zur Folge, daß die Studierenden davon abgehalten werden, einen Studienaufenthalt im Ausland zu verbringen oder in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung mitzuwirken. Auch eine Beteiligung an kulturellen universitären Einrichtungen (Theatergruppe, Orchester etc.) dürfte für sie nicht in Betracht kommen. Bedeutsam ist ferner, daß die Begabtenförderungswerke (Friedrich-Ebert-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Hanns-Seidel- Stiftung etc.) für die Stipendienvergabe neben besonderer fachlicher Leistungsfähigkeit auch gesellschaftliches Engagement verlangen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 JAG werden die Studierenden jedoch kaum in der Lage sein, dieses Engagement zu erbringen.
Wie sich hieraus ergibt, bewirkt die Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 JAG das Gegenteil von dem, was den Studierenden allenthalben geraten und was von ihnen üblicherweise erwartet wird. Es ist indes ohne weiteres davon auszugehen, daß niemand die von dieser Bestimmung ausgehenden Negativwirkungen gewollt hat, die im übrigen in abgeschwächter Form auch diejenigen Studierenden treffen, welche bereits zum Sommersemester 2002 mit dem rechtswissenschaftlichen Studium begonnen haben. Offenbar sind die betreffenden Wirkungen als unvermeidbar betrachtet worden. Denn es spricht alles dafür, daß der gegenwärtigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 JAG die Annahme zugrunde liegt, der Bundesgesetzgeber habe in Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) eine flexiblere landesrechtliche Lösung unterbunden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, daß die Länder hier über einen – wenn auch geringen – gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verfügen. Mit der angestrebten Rechtsänderung wird von diesem Gestaltungsspielraum in der Weise Gebrauch gemacht, daß die dem geltenden Übergangsrecht anhaftenden Nachteile zumindest teilweise vermieden werden. Wie aus der in Anhang 3 beigefügten rechtlichen Stellungnahme von Herrn Professor Dr. Reinhard Hendler (Universität Trier) hervorgeht, erweist sich die vorgeschlagene Neuregelung als bundesrechtskonform.
II.
Unterstützung der Petition
Diese Petition wird unterstützt durch
Die Mitglieder der Fachschaft Jura der Universität Trier
Unterschriften
ENTWURF!
I.
Die Petition bezieht sich auf die Änderung der Übergangsbestimmung des § 10 JAG. Sie zielt darauf ab, den Studierenden, die vor dem 1. Juli 2003 ihr Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung melden, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Meldung entweder für die nächste oder für die übernächste Prüfungskampagne nach dem Stichtag abzugeben. Den Studierenden erwächst hieraus der Vorteil, daß sie sich auch in der Prüfungskampagne, die im Frühjahr 2007 beginnt, noch nach altem Recht examinieren lassen können. Damit entfällt für sie die – voraussichtlich studienzeitverlängernd wirkende – Umstellung auf das neue Prüfungsrecht. Klärungsbedürftig ist, ob die in der Petition vorgeschlagene landesgesetzliche Regelung den bundesrechtlichen Anforderungen des Art. 3 JAusbRG1 genügt.
II.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG ist das alte Prüfungsrecht bei Studierenden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben. Diese Regelung ist ohne nähere inhaltliche Konkretisierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 JAG übernommen worden. Die entscheidende Frage hinsichtlich des hier behandelten studentischen Petitums lautet, ob der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG verwandte Begriff der Meldung landesrechtlich dahin konkretisiert werden darf, daß es genügt, wenn sich Studierende vor dem 1. Juli 2006 für die nach diesem Stichtag stattfindende übernächste Prüfungskampagne melden.
Die sprachliche Fassung der bundesgesetzlichen Regelung läßt eine derartige Konkretisierung zu. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG stellt auf die Meldung ab, sagt aber nicht, auf welchen Prüfungstermin sie sich beziehen muß. Es sind daher der Wille des Bundesgesetzgebers bzw. Sinn und Zweck der Regelung zu untersuchen. Ließe sich feststellen, daß dem Bundesgesetzgeber an einer möglichst zügigen Umstellung auf das neue Recht gelegen ist, müßte der Begriff der Meldung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG u. U. eng ausgelegt werden. Dies könnte zur Folge haben, daß die in der Petition vorgeschlagene landesgesetzliche Übergangsbestimmung gegen Bundesrecht verstieße. Doch erweist sich eine enge Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der Meldung bei näherer Betrachtung aus folgenden Gründen als verfehlt.
1) Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN,2 der mit den vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Änderungen3 als Gesetz verabschiedet worden ist, bestimmt in Art. 3 Abs. 1 hinsichtlich der Studierenden, die das Studium bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes aufgenommen haben, daß sie sich noch innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen für die Prüfung auf der Grundlage des alten Rechts melden „können“. Diese Übergangsvorschrift wurde vom Rechtsausschuß geändert, der hier eine Dreijahresfrist und unter Vermeidung des Wortes „können“ eine strengere Formulierung vorsah.4 Damit wollte der Rechtsausschuß jedoch lediglich „sicherstellen, daß für Studierende noch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes das bisherige Recht Anwendung findet.“5 Offenbar befürchtete er, daß die Ländergesetzgebung das Wort „können“ im Sinne gliedstaatlicher Dispositionsfreiheit verstehen und zum Anlaß nehmen könnte, die Dauer des Übergangszeitraums erheblich zu verkürzen. Keinesfalls beabsichtigte der Rechtsausschuß, zu Lasten der Studierenden Möglichkeiten auszuschließen, die nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN bestanden. Denn er führte im weiteren aus: „Die erste Prüfung, aufgeteilt in universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung, ist danach für alle Studierenden verbindlich, die sich vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Prüfung melden“.6 Da das Gesetz am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist (Art. 4 JAusbRG), läuft die entsprechende Frist am 30. Juni 2007 ab (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgte der Rechtsausschuß mithin die Absicht, die Anwendung des alten Prüfungsrechts sicherzustellen für Studierende, die sich innerhalb einer Dreijahresfrist nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes zur Prüfung melden, und auszuschließen für diejenigen, die ihre Meldung erst vier Jahre nach dem Stichtag abgeben. Die Gesetzesmaterialien könnten die Annahme nahelegen, das Bundesrecht stelle es den Ländern frei, eine Meldung zur Prüfung auf der Grundlage als alten Rechts auch noch zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 1. Juli 2007 zu ermöglichen. Diese Annahme läßt sich jedoch nicht aufrechterhalten. Ihr steht der insoweit eindeutige Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG entgegen, der darauf abstellt, daß sich die Studierenden „bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben“. Dies läßt keinen landesrechtlichen Gestaltungsspielraum zu. Wer sich nach dem 1. Juli 2006 zur Prüfung meldet, für den gilt zwingend das neue Recht.
Den Gesetzesmaterialien kann jedoch ohne weiteres entnommen werden, daß es weder mit dem Willen des Bundesgesetzgebers noch mit Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG kollidiert, den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der Meldung erweiternd auszulegen. Hieraus folgt, daß kein Verstoß gegen Bundesrecht vorliegt, wenn den Studierenden landesrechtlich die Möglichkeit eröffnet wird, ihre vor dem 1. Juli 2006 abgegebene Meldung auf die nach diesem Termin stattfindende übernächste Prüfungskampagne zu beziehen. Denn dem Bundesgesetzgeber kommt es allein darauf an, daß Prüfungskampagnen, für die eine Meldung nach Ablauf einer Vierjahresfrist erfolgt, dem neuen Recht vorbehalten bleiben. Daraus geht hervor, daß die erste Prüfungskampagne, für die sich die Studierenden nach dem 30. Juni 2007 melden können, nicht mehr auf der Grundlage des alten Rechts durchgeführt werden darf. In Rheinland-Pfalz ist dies die Prüfungskampagne, die im zweiten Halbjahr 2007 beginnt, da die Anmeldung hierfür aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO n. F. noch am 1. Juli 2007 erfolgen kann. Eine vor dem 1. Juli 2006 abgegebene Meldung für diese Prüfungskampagne mit dem Ziel, die Anwendung des alten Rechts zu erreichen, erweist sich als bundesrechtlich unzulässig.
Anders wäre die Rechtslage – wie ergänzend erwähnt sei – dann, wenn die Frist für die Meldung zu der im zweiten Halbjahr 2007 beginnenden Prüfungskampagne bereits einen Tag früher, am 30. Juni 2007, abliefe. In diesem Fall dürfte ausweislich der Gesetzesmaterialen (auch) das alte Recht noch angewendet werden, da die zwingende Anwendung der neuen Regelungen erst für diejenigen Studierenden vorgesehen ist, die sich vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes melden. Eine entsprechende Meldung könnte jedoch erst für die Prüfungskampagne im ersten Halbjahr 2008 abgegeben werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO n. F.). Die Folge wäre, daß sich die vor dem 1. Juli 2006 abgegebenen Meldungen zur Prüfung nach altem Recht aus bundesrechtlicher Sicht auch noch auf die im zweiten Halbjahr 2007 beginnende Prüfungskampagne beziehen könnten. Falls sich der Landtag Rheinland-Pfalz zu dieser Variante entschließen und den Studierenden zwei zusätzliche Prüfungskampagnen auf der Grundlage des alten Rechts einräumen sollte, müßte er allerdings zugleich die erforderliche Anpassung der JAPO sicherstellen. Sinnvoll wäre die hier erörterte Variante insofern, als sie den betreffenden Studierenden die Möglichkeit einräumte, ihren Freiversuch, bei dem eine Anrechnung von zwei Semestern möglich ist (§ 3 Abs. 6 Satz 2 JAG a. F., § 5 Abs. 5 Satz 2 JAG n. F.), in jedem Fall noch nach altem Recht durchführen zu können.
2) Für die bundesrechtliche Zulässigkeit der vorstehend erörterten (erweiternden) Auslegung des Begriffs der Meldung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG sprechen indes nicht nur die Gesetzesmaterialien. Bedeutsam ist ferner, daß der Bund mit seinem Reformgesetz zur Juristenausbildung (auch) die Rechtsstellung der Richter in den Ländern regelt. Nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Bund insoweit jedoch (abgesehen von dem hier nicht interessierenden Ausnahmefall des Art. 74 a Abs. 4 GG) auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränkt.7 Hierbei gilt es zu beachten, daß Rahmenvorschriften nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erlassen werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Regelung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 GG, die auch dann gilt, wenn der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG Gebrauch macht.8 Für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 GG) ist es jedoch von völlig untergeordneter Bedeutung, ob das Land übergangsweise studentische Meldungen für zwei (gegebenenfalls auch drei) Prüfungskampagnen entgegennimmt. Der Bund ist demnach gar nicht befugt, dem Land eine Übergangsregelung detailliert, d. h. ohne Ausgestaltungsmöglichkeiten vorzuschreiben, wobei hervorgehoben sei, daß Art. 72 Abs. 2 GG nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhältnismäßig strenge Anforderungen an den Bundesgesetzgeber stellt.9 Erst recht liegt hier kein Ausnahmefall im Sinne des Art. 75 Abs. 2 GG vor, so daß es an weiteren Voraussetzungen fehlt, unter denen der Bund in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG eine in Einzelheiten gehende, landesrechtliche Gestaltungsspielräume ausschließende Übergangsregelung hätte treffen dürfen.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht für die Auslegung rahmengesetzlicher Vorschriften den Grundsatz aufgestellt, daß diese im Zweifel auf Ausfüllung hin angelegt sind und die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht stärker einschränken sollen, als dies ihr Wortlaut zwingend erfordert.10 Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JAusbRG erfordert es jedoch keineswegs, die gliedstaatliche Gesetzgebungskompetenz derart einzuschränken, daß den Studierenden die Meldung nur für die nächstfolgende Prüfungskampagne gestattet werden darf.
III.
Als Ergebnis kann nach alledem festgehalten werden, daß die mit der Petition erstrebte Änderung der Übergangsbestimmung des § 10 JAG keinen bundesrechtlichen Bedenken unterliegt, da sie mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 JAusbRG vereinbar ist. Das Bundesrecht läßt es sogar zu, über das studentische Petitum noch etwas hinauszugehen und die Überleitungsregelung mit der Freiversuchsregelung zu harmonisieren. Allerdings würde dies insofern einen stärkeren Eingriff in bestehendes Landesrecht voraussetzen, als nicht nur § 10 JAG, sondern auch § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO geändert werden müßte.
(Professor Dr. Reinhard Hendler)
1 Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592). 2 BT-Drucks. 14/7176. 3 BT-Drucks. 14/8629. 4 Vgl. dazu die Synopse der beiden Überleitungsvorschriften in BT-Drucks. 14/8629, S. 8. 5 BT-Drucks. 14/8629, S. 14 (Hervorhebung nicht im Original). 6 BT-Drucks. 14/8629, S. 14 (Hervorhebung nicht im Original). 7 Vgl. zu dieser kompetenzrechtlichen Zuordnung der Juristenausbildung Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl. 2002, Art. 98 Rn. 1; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz , Bd. III, 2000, Art. 98 Rn. 25; Wahl, Gesetzgeber und Juristenausbildung, DVBl. 1985, 822 (829 f.); Fastenrath, Grenzen der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Juristenausbildung, BayVBl. 1985, 423 (424 f.). 8 v. Mangoldt / Klein / Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 8, 1996, Art. 74 a Rn. 128. 9 BVerfG, NJW 2003, 41.
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