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| Studium - JAPO |
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Impressum: Fachschaft Jura der Universität Trier Büro: Raum C09 Im Semester:
Mo: 12-13h In den Ferien: Nur Mi 13-14h |
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)in der durch die
Erster Abschnitt § 1 Prüfungsfächer Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt § 14 Beginn und Ende des Vorbereitungsdienstes Zweiter Unterabschnitt § 24 Ausbildungsziel Dritter Unterabschnitt § 28 Ausbildungsziel Vierter Unterabschnitt § 32 Ausbildungsziel Fünfter Unterabschnitt § 36 Ausbildungsziel Sechster Unterabschnitt § 43 Ausbildungsziele, Schwerpunktbereiche Dritter Abschnitt § 46 Vorstellung zur Prüfung, Dienstaufsicht Vierter Abschnitt § 52 Ubergangsbestimmungen
Erste juristische Staatsprüfung
(1) Prüfungsfächer der ersten juristischen Staatsprüfung sind die Pflichtfächer und die Fächer einer Wahlfachgruppe. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt und Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung und Grundgedanken, ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum. (2) Pflichtfächer sind: 1. die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche a) des Bürgerlichen Rechts, b) des Strafrechts und c) des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts und der europarechtlichen Bezüge; 2. die rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer a) Deutsche Rechtsgeschichte, b) Römisches Recht, c) Verfassungsgeschichte der Neuzeit, d) Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, e) Rechtsphilosophie, f) Rechtssoziologie und g) Juristische Methodenlehre. (3) Wahlfachgruppen sind: 1. Familien und Erbrecht, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2. Handels und Gesellschaftsrecht einschließlich der bilanzrechtlichen Bezüge, Wettbewerbsrecht einschließlich Recht der Wettbewerbsbeschränkungen; 3. Arbeitsrecht, Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; 4. Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung; 5. Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht; 6. Öffentliches Dienstrecht (Allgemeines Beamtenrecht, Grundzüge des Disziplinarrechts und des Personalvertretungsrechts), Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Grundzüge des Gaststätten und des Handwerkrechts), Umweltschutzrecht (Immissionsschutzrecht, Grundzüge des Atom und Abfallrechts sowie des Naturschutz und Landschaftspflegerechts); 7. Steuerrecht und Bilanzrecht einschließlich des Verfahrensrechts, Grundzüge des außergerichtlichen Rechtsschutzes; 8. Völkerrecht einschließlich des Rechts der Internationalen Organisationen,
Europarecht. (1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Meldung zur Prüfung. Es endet nach der Zulassung mit dem Bestehen oder dem Nichtbestehen der Prüfung sowie mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung. (2) Prüfungen werden zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen
(Prüfungskampagnen). Der Präsident des Prüfungsamtes
bestimmt bei Bedarf weitere Prüfungstermine und Prüfungsorte. (1) Der Bewerber hat sich bei dem Präsidenten des Prüfungsamtes schriftlich zur Prüfung zu melden. Der Meldung sind beizufügen: 1. der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung, 2. die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1), 3. die Versicherung des Bewerbers, daß er sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist, 4. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf, 5. ein Lichtbild, 6. eine Erklärung über die Bestimmung der Wahlfachgruppe und des Ortes, an dem die Prüfung abgelegt werden soll. (2) Können die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erforderlichen Urkunden
nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen.
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass der Bewerber (2) Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene nach Absatz 1 Nr. 4 war erfolgreich, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" benotet worden sind. Die Teilnahme an einer Übung, einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 war erfolgreich, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat mit mindestens "ausreichend" benotet worden ist. (3) Der Präsident des Prüfungsamtes kann einzelne Leistungsnachweise
einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät als gleichwertig
anerkennen und aus wichtigem Grund sonstige Ausnahmen von den Voraussetzungen
nach Absatz 1 zulassen. (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Prüfungsamtes. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen. (2) Bis zur Zulassung kann der Bewerber ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt ausgeschlossen. ,, (3) Der Präsident des Prüfungsamtes kann die Zulassung nach Anhörung des Bewerbers 1. zurücknehmen, wenn der Bewerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten; 2. widerrufen, wenn der Bewerber das Prüfungsverfahren infolge schwerer Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung
sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Entscheidung ist
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (1) Die Aufsichtsarbeiten sind an acht Tagen zu bearbeiten. Für drei Aufsichtsarbeiten sind die Aufgaben dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts und für je zwei Aufsichtsarbeiten den Kernbereichen des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts zu entnehmen. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf die Fächer der von dem Bewerber bestimmten Wahlfachgruppe. (2) Der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt die Termine, die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel; diese hat der Bewerber selbst zu beschaffen. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten kann vorgeschrieben werden. (3) Der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus; bei der Erstellung der Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts ist das Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium herzustellen. Die Aufgaben betreffen einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema. (4) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Schwangeren Bewerberinnen und Körperbehinderten gewährt der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag angemessene Erleichterungen. (5) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Prüfungsamtes oder ein Richter oder ein Beamter, den der Präsident des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmt. Dem Aufsichtführenden können Hilfskräfte beigegeben werden. (6) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt
in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede während der Bearbeitungszeit
festgestellte Unregelmäßigkeit. Er übersendet die Niederschrift
zusammen mit einer Liste der ausgelosten Kennziffern der Bewerber (§
3 Abs. 2 Satz 2 JAG) und den Arbeiten unverzüglich dem Präsidenten
des Prüfungsamtes. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Pflichtfächer nach § 1 Abs. 2 und die Fächer der von dem Bewerber bestimmten Wahlfachgruppe. (2) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er prüft im selben Umfang wie die übrigen Mitglieder. Er hat sich vor der Prüfung durch Rücksprache mit den Bewerbern einen Eindruck von deren Persönlichkeit zu verschaffen. (3) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als fünf Bewerber geladen werden. Die mündliche Prüfung dauert so lange, daß auf jeden Bewerber etwa 40 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn die Prüfungsdauer drei Stunden überschreitet. (4) Die Leistungen in den vier Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der juristischen Ausbildung oder mit dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. (6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, 2. die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und Vornamen der Bewerber, 4. die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung, 5. die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung, 6. ein nach § 9 Abs. 5 Satz 3 gewährter Zuschlag, 7. die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl. (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). (2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung, (16, 17, 18 Punkte) gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen (13, 14, 15, Punkte) liegende Leistung, vollbefriedigend = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende (10, 11, 12 Punkte) Leistung, befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen (7, 8, 9 Punkte) Anforderungen entspricht, ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen (4, 5, 6 Punkte) Anforderungen noch entspricht, mangelhaft = eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht' (1, 2, 3 Punkte) mehr brauchbare Leistung, ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung. (0 Punkte) (3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00 gut bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99 vollbefriedigend bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49 befriedigend bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99 ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49 mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99 ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49. (l) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern (Prüferpaar) bewertet. Alle Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit sind demselben Prüferpaar zuzuleiten. Jeder Prüfer hat eine Hälfte der Bearbeitungen als Erstprüfer und eine Hälfte der Bearbeitungen als Zweitprüfer zu begutachten. Dem Zweitprüfer wird das Gutachten des Erstprüfers mitgeteilt. Sind mehr als 6O Bearbeitungen zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden. Ist ein Prüfer wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht mehr in der Lage, die zugeteilten Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so kann er durch einen anderen Prüfer ersetzt werden. (2) Bis zum Abschluß der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten sind die Listen mit den Namen der Bewerber und den ausgelosten Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 JAG) unter Verschluß zu halten. (3) Weichen die zwei Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3,00 Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid). (4) Sind nach der schriftlichen Prüfung mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfung geringer als 32,00 Punkte, so ist der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung ist nicht bestanden. Der Präsident des Prüfungsamtes gibt den Bewerbern das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt. (5) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung (Prüfungsgesamtnote) entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Punkte der Einzelbewertungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Einzelbewertungen geteilt; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Lautet das rechnerische Ergebnis auf mindestens 4,00 Punkte, so kann der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand des Bewerbers zutreffender gekennzeichnet wird. (6) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung geringer als 4,00 Punkte, so ist die Prüfung nicht bestanden. Bei einem Gesamtergebnis der Prüfung von 4,00 oder mehr Punkten ist die Prüfung mit der sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Notenstufe bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Bewerbern im Anschluß an die mündliche Prüfung die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl sowie deren Berechnung bekannt. (7) Ist bei einem Widerspruch gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung
(§ 3 Abs. 4 JAG) ein Bewertungsfehler nach summarischer Prüfung
nicht ausgeschlossen, so erhält der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung
der Einwendungen und Abänderung der Bewertung. Bleibt der Prüfer
bei seiner Bewertung, so kann der Präsident des Prüfungsamtes, sofern
er einen Bewertungsfehler weiterhin für nicht ausgeschlossen hält,
einen anderen Prüfer mit der Neubewertung beauftragen. (1) Erscheint der Bewerber in einem Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert er seine Bearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt diese Aufsichtsarbeit als mit O Punkten bewertet. (2) Bei genügender Entschuldigung des Nichterscheinens oder der Nichtablieferung bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen unberührt; die fehlenden Aufsichtsarbeiten sind unter neuer Aufgabenstellung unverzüglich nachzufertigen. (3) Erscheint der Bewerber im Termin zur mündlichen Prüfung nicht oder scheidet er vorzeitig aus diesem Termin aus, so ist die Prüfung nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung ist der Bewerber zu einem neuen Termin zu laden. (4) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem Präsidenten des Prüfungsamtes geltend zu machen. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist. (5) Der Präsident des Prüfungsamtes gibt dem Bewerber die Rechtsfolgen
nach den Absätzen 1 bis 4 schriftlich bekannt. (1) Versucht der Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden. In schweren Fällen kann der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung ist nicht bestanden. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn der Bewerber nach Ausgabe einer Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt und nicht nachweist, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig in deren Besitz gelangt ist. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigt oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt jede Änderung aus. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft unbeschadet
der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses der Präsident des
Prüfungsamtes. Er gibt sie dem Bewerber schriftlich bekannt. Über
die Folgen von Ordnungsverstößen in der mündlichen Prüfung
entscheidet der Prüfungsausschuß. Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlußfrist
von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorzubringen.
Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen und Störungen
des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkung sind unverzüglich,
spätestens bis zum Ende des jeweiligen Termins gegenüber dem Aufsichtführenden
in der schriftlichen Prüfung oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen
kann der Präsident des Prüfungsamtes anordnen, daß alle oder
einzelne Bewerber die betreffende Prüfungsleistung innerhalb derselben
Prüfungskampagne wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen
des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann er auch die Bearbeitungszeit
angemessen verlängern. (1) In dem Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung ist die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben. (2) Ein Zeugnis über die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung wird nur erteilt, wenn der Bewerber eine höhere Punktzahl als bei der ersten Prüfung erzielt und die Urschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung zurückgegeben hat. (3) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats seit dem Tage der mündlichen
Prüfung oder des Zugangs der Mitteilung über das Nichtbestehen der
Prüfung beim Prüfungsamt seine vollständigen Prüfungsakten
einsehen.
Vorbereitungsdienst
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres folgenden ersten Arbeitstag. (2) Der Antrag auf Aufnahme (§ 4 Abs. 3 Satz 1 JAG) muß spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein unterschriebener Lebenslauf, 2. zwei mit Namen versehene Lichtbilder, 3. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder, 4. der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung, 5. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste juristische Staatsprüfung, gegebenenfalls mit einem Nachweis über eine frühzeitige Ablegung (§ 3 Abs. 6 JAG), 6. Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne § 224a Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung, 7. Nachweise zu den Härtegesichtspunkten nach § 5 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 12. März 1996 (GVB1. S. 179, BS 315-1-3), in der jeweils geltenden Fassung. Später eingehende oder unvollständige Anträge werden bis zum nächstfolgenden Aufnahmetermin zurückgestellt. (3) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist zu versagen, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. (4) Der Rechtsreferendar scheidet aus dem juristischen Vorbereitungsdienst
aus (5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von bis zu sechs Monaten ableisten. (6) Der Rechtsreferendar kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts seine Entlassung verlangen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, für den der Rechtsreferendar die Entlassung beantragt hat. (7) In den Fällen des § 4 Abs. 6 JAG sind bei der Entlassung folgende
Fristen einzuhalten: (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet unbeschadet der Absätze 2 bis 4 den Vorbereitungsdienst, überweist den Rechtsreferendar den Ausbildungsstationen, bestimmt eine Stammausbildungsstelle und die weiteren Ausbildungsstellen und regelt den ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 5 b Abs. 3 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes und des § 14 Abs. 5 JAG. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts überweist den Rechtsreferendar 1. zur Ausbildung bei einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit dem Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts, 2. zur Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Wahlstation unmittelbar an diese, 3. zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Pflichtstation an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Direktion); die Direktion überweist den Rechtsreferendar der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. (3) Findet die Ausbildung in den kreisfreien Städten Mainz und Worms und in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms statt, nimmt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. (4) Die in den Absätzen 2 und genannten Stellen leiten in der jeweiligen
Station die Ausbildung der ihnen überwiesenen Rechtsreferendare. Für
die Leitung und Überwachung der Ausbildung in der Verwaltung bestellt
das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium
einen Ausbildungsleiter bei der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Rechtsreferendar mit Zustimmung des Präsidenten des beteiligten Oberlandesgerichts für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland überweisen. Wird die Ausbildung in der Verwaltung davon betroffen, so erfolgt die Überweisung im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann zulassen, daß der
Rechtsreferendar eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung
der dortigen Ausbildungsbehörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast
im Lande RheinlandPfalz ableistet. . (1) Der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten der Behörde, die nach § 15 seine Ausbildung leitet. Dieser kann die Ausübung der Dienstaufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. (2) Der Rechtsreferendar untersteht der Aufsicht des Leiters der jeweiligen Ausbildungsstelle. Er hat den seine Ausbildung betreffenden Anordnungen der Ausbilder und Arbeitsgemeinschaftsleiter zu folgen. (3) Widerspruchsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 JAG
in Verbindung mit § 218 Abs. 3 Nr. 2 LBG ist der Präsident des Oberlandesgerichts.
(1) Urlaub wird auf den Ausbildungsabschnitt angerechnet, in dem er genommen wird. Während der Lehrgänge und während der Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaft Speyer wird Erholungsurlaub nicht gewährt. (2) Bei dienstlich veranlaßten Reisen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG), die von der nach § 15 zuständigen Stelle schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, werden Reisekostenvergütung und Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) und des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377, BS 2032-42) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. In der Wahlstation wird bei einer Ausbildung im Ausland Trennungsgeld längstens für die Dauer von drei Monaten gewährt. (3) Der Rechtsreferendar erhält Unfallfürsorge nach den Bestimmungen
des Beamtenversorgungsgesetzes; § 98 LBG gilt entsprechend. (1) Der Rechtsreferendar wird ausgebildet 1. a) sechs Monate in der Zivilrechtspflege, b) drei Monate in der Rechtsberatung, c) drei Monate in der Strafrechtspflege, d) sechs Monate in der Verwaltung (Pflichtstationen); 2. sechs Monate bei einer oder jeweils drei Monate bei zwei von ihm gewählten Ausbildungsstellen (Wahlstation). (2) Eine Ausbildung von drei Monaten bei einem Gericht der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer wird auf die Pflichtstation in der Verwaltung (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d) angerechnet. Der Antrag auf Überweisung an ein Gericht oder an die Hochschule ist spätestens bis zum Ende der Ausbildung in der Rechtsberatung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu richten. (3) In besonderen Einzelfällen können im Rahmen des § 5 b des Deutschen Richtergesetzes Dauer und Reihenfolge der Pflichtstationen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 geregelt werden. Eine dreimonatige Pflichtstation bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle oder bei einem ausländischen Rechtsanwalt kann zugelassen werden, wenn dies für die Ausbildung des Rechtsreferendars sachdienlich erscheint. Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts, bei Änderung der Ausbildung in der Verwaltung im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. § 45 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich und eine
Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Speyer wird mit drei Monaten auf die Ausbildung in der Wahlstation (Absatz
1 Nr. 2) angerechnet. (1) Der Rechtsrefernedar wird am Arbeitsplatz des Ausbilders, in stationsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen ausgebildet. Die Ausbildung kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden. (2) Dier Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird von einer Rechtspflegearbeitsgemeinschaft, die Ausbildung in der Pflichtstation nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d von einer Verwaltungsarbeitsgemeinschaft und die Ausbildung in der Wahlstation nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 von einer Schwerpunktarbeitsgemeinschaft begleitet. (3) Die Einrichtung der Rechtspflegearbeitsgemeinschaft obliegt dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts, die der Verwaltungsarbeitsgemeinschaft der nach §
15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion, die der weiterführenden Verwaltungsarbeitsgemeinschaft
(§ 45 Abs. 1 Nr. 6) dem für die Ausbildung im öffentlichen
Dienst zuständigen Ministerium und die der übrigen Schwerpunktarbeitsgemeinschaften
(§ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8) dem fachlich zuständigen Ministerium.
Zur Einricht ...
Arbeitsgemeinschaftsleiter und Koordinatoren. § 39 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Am Arbeitsplatz es Ausbilders soll der Rechtsreferendar dessen beruflichen Tagesablauf erleben und sich mit der Arbeitsweise in dem jeweiligen Sachgebiet vertraut machen. Er soll frühzeitig zu selbständiger Tätigkeit herangezogen werden. Maß und Art der Arbeiten, die dem Rechtsreferendar übertragen werden, richten sich nach dem Ausbildungsziel. (2) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz soll nur betraut werden, wer nach seiner fachlic hen Leistung und pädagogischen Befähigung hierfür geeignet ist. Einem Ausbilder sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendare gleichzeitug zugewiesen werden. (3) Über die Ausbildung des Rechtsreferndars am Arbeitsplatz ist ein Naqchweis zu führen (Ausbildungsnachweis). In dem Nachweis sind die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen des Rechtsreferendars zu vermerken und jeweils nach § 8 Abs. 2 zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Station eine Note nach § 8 Abs. 2 zu erteilen. Der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit des Rechtsreferendars anfügen. (4) Bei einer Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 4) ist die Teilnahme an einer Übung oder an einem Seminar oder an einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nachzuweisen. (5) Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Station
zu den Personalakten zu nehmen. Er ist dem Rechtsreferendar vor Aufnahme in
die Personalakten bekanntzugeben. Der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck
des Nachweises. (1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Ausbildung am Arbeitsplatz ergänzen und vertiefen. Im Vordergrund steht die Erörterung von praktischen Rechtsfällen und Problemsachverhalten anhand von Akten oder Aktenauszügen. Der Rechtsreferendar soll sich in der Arbeitsgemeinschaft auch üben, Vorträge aus Akten und Referate in freier Rede zu halten und seine Rechtsauffassung in der Diskussion zu vertreten. Er hat vom zweiten bis zum siebzehnten Ausbildungsmonat monatlich eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsfächern der zweiten juristischen Staatsprüfung anzufertigen und zur,' Bewertung und Besprechung abzuliefern. In der Schwerpunktarbeitsgemeinschaft hat der Rechtsreferendar zwei Aktenvorträge zu halten. (2) Die Unterweisung in der Arbeitsgemeinschaft dauert wöchentlich mindestens vier Unterrichtsstunden. Die für die Anfertigung und Besprechung der Aufsichtsarbeiten benötigte Zeit ist zusätzlich anzusetzen. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen nicht mehr als 25 Rechtsreferendare angehören. (3) Die Arbeitsgemeinschaft wird von einem oder mehreren Arbeitsgemeinschaftsleitern oder einem Koordinator betreut. Die Mitwirkung anderer geeigneter Personen ist zulässig. Zum Arbeitsgemeinschaftsleiter soll nur bestellt werden, wer über die erforderliche pädagogische Befähigung sowie über eine angemessene Berufserfahrung verfügt und sich bereits als Ausbilder bewährt hat. Der Arbeitsgemeinschaftsleiter kann auf Antrag von seinen sonstigen Dienstgeschäften bis zur Hälfte entlastet werden. (4) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsreferendars
in der Arbeitsgemeinschaft sind nach jeder Station vom Arbeitsgemeinschaftsleiter
oder Koordinator in einem Zeugnis zu beurteilen und mit einer Note nach §
8 Abs. 2 zu bewerten. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Beendigung der
Arbeitsgemeinschaft zu den Personalakten zu nehmen. § 21 Abs. 5 Satz
2 und 3 gilt entsprechend. (1) Ausbildungslehrgänge dienen der Einführung in Ausbildungsabschnitte, der Ergänzung der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung. (2) Lehrkräfte sind in der juristischen Ausbildung erfahrene Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt. (3) § 20 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Während der Ausbildung in der Zivilrechtspflege soll der Rechtsreferendar
die Bewältigung von Konflikten zwischen einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft
mit Hilfe des Zivilrechts und die praktische Durchsetzung materieller Privatrechte
in einem geordneten gerichtlichen Verfahren erleben. Er soll lernen, auf der
Grundlage des Parteivorbringens einen Lebenssachverhalt und das daraus hergeleitete
Rechtsschutzbegehren zu erfassen und verständlich darzustellen, die erforderlichen
Beweise zu erheben und zu würdigen, den festgestellten Sachverhalt zutreffend
rechtlich zu beurteilen und diese Beurteilung überzeugend mündlich
und schriftlich zu begründen. (1) In den ersten drei Wochen der Ausbildung in der Zivilrechtspflege werden
die Rechtsreferendare in einem Lehrgang in die Relationstechnik (Sachbericht
und Gutachten), die Abfassung von Urteilen und Beschlüssen sowie den
Gang des Zivilprozesses eingeführt. (1) Der Rechtsreferendar ist einer Zivilkammer eines Landgerichts oder der Zivilabteilung eines Amtsgerichts zuzuweisen. (2) Er soll am Arbeitsplatz des Richters in Zivilsachen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entwerfen, in Beratungen Vortrag halten und an Sitzungen teilnehmen. In der Folgezeit soll der Rechtsreferendar darüber hinaus unter Aufsicht des ausbildenden Richters Parteien anhören, Beweise erheben und mündliche Verhandlungen leiten. Sobald es der Stand seiner Ausbildung gestattet, soll der Rechtsreferendar die täglichen Eingänge selbständig vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen. (3) Während der Ausbildung in der Zivilrechtspflege hat der Rechtsreferendar
in mindestens einer Sache einen schriftlichen Sachbericht nebst Gutachten
anzufertigen (Relation). (1) Während der Ausbildung am Arbeitsplatz des Richters in Zivilsachen soll der Rechtsreferendar in der Rechtspflegarbeitsgemeinschaft einen umfassenden Überblick über die typischen Aufgaben des Richters in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren) erlangen und seine Kenntnisse im Zivilprozeßrecht nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzen und vertiefen; der Rechtsreferendar soll auch einen Einblick in die Besonderheiten des familien und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten. (2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren).
Dritter Unterabschnitt
Während der Ausbildung in der Rechtsberatung soll der Rechtsreferendar
die Mitwirkung der hierzu berufenen Organe bei der Verwirklichung des Rechts
erleben. Er soll lernen, das Vorbringen eines Mandanten zu erfassen, zu ordnen
und rechtlich aufzubereiten, Rechtsrat zu erteilen und Beistand zu leisten,
rechtliche Interessen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten
sowie Rechtsverhältnisse in die Zukunft wirkend zu gestalten. Zu Beginn der Ausbildung in der Rechtsberatung werden die Rechtsreferendare
durch verstärkten Unterricht in die Grundzüge des anwaltlichen Standesrechts,
die Organisation eines Anwaltsbüros und die Aufgaben eines Strafverteidigers
eingeführt. (1) Der Rechtsreferendar ist in der Regel einem beim Amts und Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der nicht überwiegend als Syndikusanwalt in einem festen Dienst oder Arbeitsverhältnis steht, zuzuweisen. Der Rechtsreferendar soll einen zur Ausbildung bereiten Rechtsanwalt benennen. Einem Rechtsanwalt sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendare gleichzeitig zugewiesen werden. (2) Beim Rechtsanwalt soll der Rechtsreferendar in allen anwaltlichen Geschäften
unterwiesen werden und Gelegenheit erhalten, sich im Verkehr mit den Rechtsuchenden
in der Rechtsberatung, im Sichten und Ordnen des Stoffs sowie in der Anfertigung
von Schriftsätzen zu üben. Er soll im Anwaltsprozeß neben
dem ausbildenden Rechtsanwalt vor Gericht auftreten und in Verfahren ohne
Anwaltszwang die Partei selbständig vertreten. Der Rechtsreferendar soll
ferner mit den Grundzügen des anwaltlichen Standesrechts und der Büroorganisation
vertraut gemacht werden. In der Rechtspflegearbeitsgemeinschaft soll begleitend zur Ausbildung am Arbeitsplatz des Rechtsanwalts in erster Linie Zivilprozeßrecht (einschließlich des familiengerichtlichen Verfahrens) und Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans aus der Sicht des Rechtsanwalts behandelt werden. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus den in Satz I genannten Rechtsgebieten.
Vierter Unterabschnitt
(1) Während der Ausbildung in der Strafrechtspflege soll der Rechtsreferendar die Bewältigung von Konflikten zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft mit Hilfe des Strafrechts und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem geordneten Verfahren erleben. Er soll lernen, einen strafrechtlich erheblichen Lebenssachverhalt aufzuklären, zu erfassen und verständlich darzustellen sowie einen Strafprozeß entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu führen. (2) Der Rechtsreferendar soll ferner die persönlichkeits und umweltbedingten
Ursachen der Kriminalität und die Grundzüge der Strafzumessung kennenlernen
sowie einen Einblick in den staatlichen Strafvollzug und die Möglichkeit
der Resozialisierung von Straftätern erhalten. Zu Beginn der Ausbildung in der Strafrechtspflege ist der Rechtsreferendar
durch den Arbeitsgemeinschaftsleiter oder einen damit beauftragten Staatsanwalt
in Aufbau, Organisation und Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden einzuführen.
(1) Der Rechtsreferendar ist in der Regel einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen. Sind bei der Staatsanwaltschaft nicht genügend Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden, so ist der Rechtsreferendar der Strafkammer eines Landgerichts, dem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einem Strafrichter zuzuweisen. (2) Am Arbeitsplatz des Staatsanwalts soll sich der Rechtsreferendar zunächst nur mit der Aufklärung von Straftaten und der Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei vertraut machen, Anklageschriften und Einstellungsverfügungen entwerfen, bei der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen zuhören und neben dem Staatsanwalt an Hauptverhandlungen teilnehmen. In der Folgezeit soll er darüber hinaus selbständig Vernehmungen durchführen und neben dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. Sobald es der Stand seiner Ausbildung gestattet, soll der Rechtsreferendar in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter den Amtsanwalt vertreten sowie die täglichen Eingänge vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen. (3) Am Arbeitsplatz des Richters in Strafsachen soll der Rechtsreferendar zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entwerfen, in Beratungen Vortrag halten und an Sitzungen teilnehmen, auf die er sich durch Aktenstudium vorbereitet hat. Sobald es der Stand seiner Ausbildung gestattet, soll der Rechtsreferendar die täglichen Eingänge vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen. (4) Der einer Staatsanwaltschaft zugewiesene Rechtsreferendar soll sich auch
mit der Abfassung von Urteilen, Beschlüssen und richterlichen Verfügungen
in Strafsachen, der einem Gericht in Strafsachen zugewiesene Rechtsreferendar
soll sich auch mit der Abfassung von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft vertraut machen. In der Rechtspflegearbeitsgemeinschaft soll der Rechtsreferendar während der Ausbildung in der Strafrechtspflege mit der Arbeitsweise des Staatsanwalts und des Richters in Strafsachen vertraut gemacht werden. Demgemäß sind folgende Gegenstände zu behandeln: 1. Gang des Strafprozesses, 2. Abfassung von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen, 3. Abfassung von Urteilen und Beschlüssen in Strafsachen. Darüber hinaus soll die Arbeitsgemeinschaft dem Rechtsreferendar einen
umfassenden Überblick über die typischen Aufgaben des Staatsanwalts,
des Strafverteidigers und des Richters in Strafsachen verschaffen und seine
Kenntnisse im Strafprozeßrecht nach Maßgabe des vom fachlich
zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzen und vertiefen.
Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus
dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft und der ordentlichen Gerichte
in Strafsachen. Fünfter Unterabschnitt
Während der Ausbildung in der Verwaltung soll der Rechtsreferendar Aufgaben,
Organisation und Arbeitsweise in der öffentlichen Verwaltung, ihre Stellung
und Bedeutung innerhalb des staatlichen Lebens sowie die finanziellen und
haushaltsmäßigen Auswirkungen des Verwaltungshandelns kennenlernen.
Die Ausbildung soll sein Verständnis für die Verwaltungstätigkeit
fördern und vertiefen. Dem Rechtsreferendar sollen die Grundlagen der
Eingriffs, Leistungs und Planungsverwaltung sowie deren soziale und wirtschaftliche
Auswirkungen vermittelt werden. Zu Beginn der Ausbildung in der Verwaltung werden die Rechtsreferendare durch
verstärkten Unterricht in die Verwaltungsorganisation und Verwaltungstätigkeit
eingeführt. (1) Der Rechtsreferendar wird bei einer Direktion, einer Kreisverwaltung, einer sonstigen Kommunalverwaltung oder bei einer anderen vom für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium zugelassenen Stelle ausgebildet. (2) Am Arbeitsplatz des Verwaltungsbeamten soll der Rechtsreferendar mit allen Aufgaben befaßt werden, die typischerweise von Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahrzunehmen sind und praktisches Verwaltungshandeln erfordern. Der Rechtsreferendar soll bei Verhandlungen mit dem Publikum sowie bei Besprechungen innerhalb der Behörde und mit anderen Stellen zugezogen werden und Gelegenheit zum Vortrag erhalten. Sobald es der Stand seiner Ausbildung gestattet, soll er die täglichen Eingänge vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen. (3) Der Rechtsreferendar soll auch Aufgaben und Tätigkeiten der Vertretungskörperschaften
und ihrer Ausschüsse kennenlernen, an ihren Sitzungen und deren Vorbereitungen
durch die Verwaltung teilnehmen und geeignete Angelegenheiten selbständig
oder neben dem ausbildenden Beamten vertreten. (1) In der Verwaltungsarbeitsgemeinschaft soll der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung, insbesondere mit dem Verwaltungsverfahren und der Bescheidtechnik vertraut gemacht werden. (2) Darüber hinaus soll die Arbeitsgemeinschaft dem Rechtsreferendar einen Überblick über die typischen Aufgaben der Eingriffs, Leistungs und Planungsverwaltung verschaffen und seine Kenntnisse im Öffentlichen Recht nach Maßgabe des vom für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzen und vertiefen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. (3) Die Verwaltungsarbeitsgemeinschaft wird bei der nach § 15 Abs. 2
Nr. 3 zuständigen Direktion oder bei einer anderen Behörde eingerichtet.
Die Arbeitsgemeinschaft leitet ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes
mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Den Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt der Minister des für die Ausbildung
im öffentlichen Dienst zuständigen Ministeriums auf Vorschlag der
nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion; soll ein Richter bestellt
werden, so ist das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium
herzustellen. (l) Während der Ausbildung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll der Rechtsreferendar die Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kennenlernen und seine Fähigkeit zur praktischen Anwendung des Öffentlichen Rechts entsprechend erweitern. (2) Der Rechtsreferendar ist einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen. Ausnahmsweise kann er einem Gericht der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten zugewiesen werden. (3) Für die Ausbildung am Arbeitsplatz des Verwaltungsrichters gilt
§ 26 Abs. 2 entsprechend. (1) Während der Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer soll der Rechtsreferendar seine Kenntnisse im Öffentlichen Recht wissenschaftlich vertiefen, Grundkenntnisse in anderen verwaltungsbezogenen Disziplinen erwerben und die praktische Ausbildung wissenschaftlich vor oder nachbereiten. (2) Der Rechtsreferendar nimmt nach Maßgabe der Überweisungsverfügung an einer landesrechtlichen Lehrveranstaltung teil. Er hat zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Öffentlichen Recht anzufertigen und zur Bewertung abzuliefern. (3) Die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erteilt
Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ein Gesamtzeugnis.
In dem Zeugnis sind die Leistungen des Rechtsreferendars mit einer der in
§ 8 Abs. 2 vorgesehenen Noten zu bewerten. Das Nähere regelt das
für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium.
Ab dem sechzehnten Ausbildungsmonat werden die Rechtsreferendare neben der
Ausbildung in der Verwaltung in einem Klausurenlehrgang auf den schriftlichen
Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung vorbereitet. Das Nähere
regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für
die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium. Sechster Unterabschnitt
(1) In der Wahlstation soll der Rechtsreferendar seine Ausbildung schwerpunktmäßig in folgenden Bereichen ergänzen und vertiefen: 1. Zivilrecht, 2. Wirtschaftsrecht, 3. Arbeitsrecht, 4. Sozialrecht, 5. Strafrecht, 6. Verwaltungsrecht, 7. Steuerrecht, 8. Europarecht. (2) Der Rechtsreferendar hat einen Schwerpunktbereich zu wählen und eine Ausbildungsstelle für eine sechsmonatige oder zwei Ausbildungsstellen für eine jeweils dreimonatige Ausbildung zu bezeichnen; die bezeicheten Ausbildungsstellen müssen dem gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet werden können. Neben den Ausbildungsstellen der entsprechenden Pflichtstationen kommen insbesondere in Betracht: 1. im Schwerpunktbereich Zivilrecht: Amts oder Landgericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Oberlandesgericht, Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Notar; 2. im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht: Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüfer, deutsche sowie deutschausländische Industrie und Handelskammer; 3. im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht: nationale und internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht; 4. im Schwerpunktbereich Sozialrecht: nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, Träger der Sozialhilfe, Sozialversicherungsträger, Sozialgericht, Landessozialgericht; 5. im Schwerpunktbereich Strafrecht: Generalstaatsanwaltschaft, Justizvollzugsanstalt, Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; 6. im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht: Gesetzgebungsorgan des Bundes oder der Länder, oberste und obere Bundes oder Landesbehörde. diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonstige deutsche Behörde im Ausland, Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommunaler Spitzenverband, Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer; 7. im Schwerpunktbereich Steuerrecht; Finanzamt, Oberfinanzdirektion, Finanzgericht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; 8. im Schwerpunktbereich Europarecht: Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Europäischer Gerichtshof, Generalsekretariat des Europarats. Die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt kann in allen Schwerpunktbereichen gewählt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Schwerpunktbereich gewährleistet ist. Bei Ausbildungsstellen im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen. (3) Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs, die Wahl der Ausbildungsstellen
und eine beabsichtigte Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich
oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens drei Monate
vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation unwiderruflich anzuzeigen. Wird
eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt
der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Ausbildungsstellen
unter Berücksichtigung des Wahlfachstudiums des Rechtsreferendars. Die Ausbildung am Arbeitsplatz richtet sich nach den §§ 26, 30,
34 und 38, hilfsweise nach einem von der Ausbildungsstelle vorzulegenden Ausbildungsplan.
(1) Während der Ausbildung in der Wahlstation nimmt der Rechtsreferendar je nach Wahl des Schwerpunkts an einer der folgenden Arbeitsgemeinschaften teil: 1. an einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft, 2. an einer wirtschaftsrechtlichen Arbeitsgemeinschaft, 3. an einer arbeitsrechtlichen Arbeitsgemeinschaft, 4. an einer sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft, 5. an einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft, 3. an einer weiterführenden Verwaltungsarbeitsgemeinschaft, 7. an einer steuerrechtlichen Arbeitsgemeinschaft, 8. an einer europarechtlichen Arbeitsgemeinschaft. (2) In den Schwerpunktarbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 ist die Praxis der Rechtsanwendung im gewählten Bereich nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffpläne zu vermitteln. Der Stoffplan für die weiterführende Verwaltungsarbeitsgemeinschaft ist im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium aufzustellen. Gegenstand des Aktenvortrags sind praktische Fälle in Aktenforrn aus dem jeweiligen Schwerpunktbereich. (3) Die Arbeitsgemeinschaft leitet ein Richter, Beamter oder Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im jeweiligen Schwerpunktbereich. (4) Wählt der Rechtsreferendar die Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich, so gehört er der dem Schwerpunktbereich zugeordneten Arbeitsgemeinschaft an. Wählt der Rechtsreferendar die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, so gelten § 22 Abs. 1 Satz 5 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. (5) Wählt der Rechtsreferendar die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes RheinlandPfalz, so ist er von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu befreien, wenn der nächstgelegene Arbeitsgemeinschaftsort für ihn nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Über die Befreiung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildung im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. (6) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 können bei der Gestaltung
einzelner Schwerpunktarbeitsgemeinschaften die besonderen Gegebenheiten im
Schwerpunktbereich berücksichtigt werden; eine gleichwertige Ausbildung
in den einzelnen Schwerpunktbereichen ist zu gewährleisten.
Zweite juristische Staatsprüfung
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt gegen Ende der Ausbildung bei den Pflichtstationen dem Präsidenten des Prüfungsamtes eine Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendare. Den Vorstellungsbericht und die Personalakte übersendet er gegen Schluß der Ausbildung in der Wahlstation. Die Ausbildungsnachweise und Zeugnisse sind spätestens bis zum Termin der mündlichen Prüfung nachzureichen. (2) Während des Prüfungsverfahrens untersteht der Rechtsreferendar
weiterhin der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(1) Prüfungsfächer sind neben den sachlich zugehörigen Pflichtfächern der ersten juristischen Staatsprüfung (§ 1 Abs. 2) 1. das Zivilprozeßrecht (ohne das Sechste Buch der Zivilprozeßordnung) und das Zwangsvollstreckungsrecht, 2. das Strafprozeßrecht (Erstes bis Siebentes Buch der Strafprozeßordnung), 3 das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozeßrecht, 4. die Rechtsgebiete des gewählten Schwerpunktbereichs (Absatz 2). (2) Prüfungsfächer in den Schwerpunktbereichen sind 1. im Schwerpunktbereich Zivilrecht: Familienrecht, Erbrecht, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckungsrecht; 2. im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht; 3. im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht: Individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren; 4. im Schwerpunktbereich Sozialrecht: Recht der sozialen Sicherung, sozialgerichtliches Verfahren; 5. im Schwerpunktbereich Strafrecht: Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahrensrecht; 6. im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht: Haushaltsrecht, Öffentliches Dienstrecht, Umweltrecht, Straßen und Wasserrecht; 7. im Schwerpunktbereich Steuerrecht: Steuerrecht, Bilanzrecht, finanzgerichtliches Verfahren; 8. im Schwerpunktbereich Europarecht: Europarecht (Organisation der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des EGVertrages, Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof), staats und völkerrechtliche Bezüge zum Europarecht. (3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach den Absätzen 1 und 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann. § 48 - Anwendung der für die erste juristische Staatsprüfung geltenden Bestimmungen Für die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen
und das Prüfungsverfahren gelten § 5 Abs. 1 und 3 und die §§
6 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 49 und 50 nichts anderes
ergibt. (1) Die Aufsichtsarbeiten werden an acht Tagen geschrieben; es sind zu bearbeiten: 1. drei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, 2. zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft oder der ordentlichen Gerichte in Strafsachen, 3. drei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung oder der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. (2) Der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung des § 47 Abs. l Nr. l bis 3 aus. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Abs. 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium ausgewählt. Bei der Aufgabenstellung sind die Anforderungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen. (3) Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten
oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 32,00 Punkte, so ist
der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung
ist nicht bestanden. (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie ein zusätzliches Prüfungsfach nach § 47 Abs. 2. (2) Dem Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2 Satz 1) sollen ein Richter oder ein Staatsanwalt oder ein Beamter des höheren Justizdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, ein Rechtsanwalt oder Notar und ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt angehören. (3) Die Aufgabe für den in der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag aus Akten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 JAG) wird dem Prüfungsfach nach § 47 Abs. 2 entnommen. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt etwa 90 Minuten. Der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Vorbereitung benutzt werden dürfen. Der Rechtsreferendar hat den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks vorzutragen und einen begründeten Vorschlag für die Sachbehandlung zu machen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zu einem mündlichen Termin dürfen nicht mehr als vier Rechtsreferendare geladen werden. Die Prüfung dauert so lange, daß auf jeden Rechtsreferendar einschließlich des Vortrags etwa eine Stunde entfällt. (5) Für die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden fünf Einzelbewertungen erteilt, und zwar eine für den Aktenvortrag und je eine für die Prüfungsfächer nach Absatz 1. Die Bewertung für den Aktenvortrag zählt doppelt. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der durch sechs geteilten Summe der Einzelbewertungen; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt jeweils unberücksichtigt. (6) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus einem Anteil von 60 v. H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 40 v. H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle beibt jeweils unberücksichtigt. Bei der Entscheidung über die Erhöhung des errechneten Gesamtergebnisses der Prüfung (§ 9 Abs. 5 Satz 3) sind die Leistungen des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen. (7) In der Niederschrift über den Prüfungshergang (§ 7 Abs.
6) ist auch die Bewertung des Aktenvortrags nach Notenstufe und Punktzahl
festzustellen. (1) Für das Prüfungszeugnis und die Einsicht in die Prüfungsakten gilt § 13 entsprechend. (2) Auf dem Prüfungszeugnis ist der Schwerpunktbereich (§ 43 Abs.
l) zu vermerken, sofern der Rechtsreferendar nicht bis zum Tag der mündlichen
Prüfung beantragt, von einem solchen Vermerk abzusehen.
Übergangs und Schlußbestimmungen
(1) Ein vor dem 1. Mai 1993 begonnenes rechtswissenschaftliches Studium kann einschließlich der ersten juristischen Staatsprüfung bis zum 31. Dezember 1996 mit folgenden Maßgaben nach den Bestimmungen der Juristischen Ausbildungs und Prüfungsordnung in der bisherigen Fassung (§ 53 Abs. 2) beendet werden: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JAPO in der bisherigen Fassung (studienbegleitende Leistungskontrollen) wird nicht mehr angewandt, 2. die erste juristische Staatsprüfung kann ab dem 1. Januar 1995 nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt werden. (2) Ein vor dem 1. Mai 1993 begonnener Vorbereitungsdienst wird nach den Bestimmungen der Juristischen Ausbildungs und Prüfungsordnung in der bisherigen Fassung (§ 53 Abs. 2) beendet, jedoch können Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. 0ktober 1991 begonnen haben, auf Antrag die zweite juristische Staatsprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen, sofern sie dies spätestens einen Monat vor dem Abschluß der Ausbildung bei den Pflichtstationen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Die weitere Ausbildung kann den geänderten Prüfungsanforderungen angepaßt werden. Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Oktober 1992 begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung beenden, sofern sie dies beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt unter Beachtung des § 5 b des Deutschen Richtergesetzes im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion die Dauer und Reihenfolge der weiteren Ausbildungsstationen. (3) Ein in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zur Verkündung dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Juristischen Ausbildungs und Prüfungsordnung in der bisherigen Fassung (§ 53 Abs. 2) abgeleisteter Vorbereitungsdienst gilt als Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung. (4) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsreferendare, die ihren vor
dem 1. Mai 1993 begonnenen Vorbereitungsdienst unterbrochen haben und beantragen,
diesen nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. (5) Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den juristischen Staatsprüfungen
erfolgt ab 1. März 1994 nach § 9 Abs. 1 bis 5 dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 1993 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 52, die Juristische Ausbildungs und Prüfungsordnung (JAPO) vom 16. Oktober 1985 (GVB1. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1991 (GVBl. S. 201), BS 31512, außer Kraft. Der Minister der Justiz
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